Jetzt mal im Ernst…

es nerven nicht nur die Zustände am UKSH, sondern auch das Geschimpfe und Gemecker, das bestenfalls individuelle Lösungen wie Jobwechsel hervorbringt. Nun bringen Ärzte erheblich Schwung in die Diskussion:

Wie holen wir uns die Krankenhäuser zurück?

Der Verein demokratischer Ärztinnen und Ärzte diskutiert die Vergesellschaftung der Krankenhäuser
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Die DRGs stellen ein Vergütungssystem dar, das es erlaubt, Fallzahlen zu erhöhen und Profite zu erzielen. Vor allem eins gelingt dadurch – es wird gespart am Nötigsten, mit schlimmen Folgen für die Menschen und ihre Gesundheit – für alle Betroffenen: Patienten, Pflegerinnen, Ärztinnen, das gesamte Personal.
Da diese Kürzungen vor dem Hintergrund einer sich verschärfender Verarmung der Bevölkerung passieren, trifft die Ökonomisierung des Gesundheitswesen die sozial Benachteiligten am härtesten.
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Es geht dabei um einen umfassenden Ansatz der kommunal-öffentlichen Reorganisation des Gesundheitssystems, die unter demokratischen Gesichtspunkten erfolgen könnte und die Beteiligung der Beschäftigten miteinschließt.
Der Kampf um eine bessere Personalbemessung wird dadurch verbunden mit einer betrieblichen Stärkung des Personals.
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Enteignungen könnten nun für dieses Ziel ein weiterführendes Mittel sein, um zu einem Umbau des ökonomischen Systems der Krankenhäuser zu gelangen, der neue Formen demokratischer Selbstbestimmung enthält.
Zum einen würden die Krankenhäuser dadurch den Händen privater Investoren entrissen, die Lücken im DRG-System größer und insgesamt auf diesem Wege die Krankenhäuser einer betrieblichen Reform zugänglich gemacht. Denn solange die Krankenhäuser in den Händen privater Konzerne und Teil des ökonomisierten DRG-Systems bleiben, wird sich an den Zuständen nichts ändern.
Es muss wieder über die Mittel diskutiert werden, die gesellschaftlich zur Verfügung stehen, um dem Kapital an so einem neuralgischen Punkt wie dem Gesundheitssystem zu begegnen, sagt der VdÄÄ. Mögliche Konzepte einer demokratischen Rekommunalisierung der Krankenhäuser können sich dabei, wie in der Wohnungsfrage, auf das Grundgesetz berufen, das besagt, dass «eine Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit» (Art.14 GG) zulässig sei.
Art.15 GG geht noch weiter und sieht die Überführung von «Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmittel» in «Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft» vor und damit die Enteignung derselben zum «Zwecke der Vergesellschaftung». Eine gesetzliche Ausgestaltung der Vergesellschaftung nach Art.15 GG ist also durchaus möglich.
Und wo ist das «Wohl der Allgemeinheit» konkreter fassbar als bei der körperlichen und geistigen Gesundheit der Bevölkerung? Hier geht es unmittelbar um das Wohlergehen aller hier lebenden Menschen. Die Einsparungen am Personal gefährden die Gesundheit der Bevölkerung bereits in einem Ausmaß, das Enteignungen rechtfertigt.

Hier der gesamte Artikel in der SoZ 1/2020

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